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Stalking Von DR. VOLKMAR
V. PECHSTAEDT, RECHTSANWALT Der Begriff »Stalking« (formaljuristisch in Deutschland auch: »Nachstellung«) bezeichnet ein komplexes Täterverhalten, das dem des
Mobbing teilweise entspricht, jedoch in einem anderen Kontext ausgeübt wird. Es geht hier
vor allem um Belästigung, Verfolgung, Überwachung und sonstige Behelligung, die häufig -
aber nicht immer - auf dem Begehren des Täters (»Stalkers«) beruht, das Opfer zu einer Beziehung mit ihm zu bewegen oder aber dieses zu
schikanieren, weil es sich weigert, dem Ansinnen des Täters zu folgen. Im weitesten Sinne
kann hier also durchaus von »Psychoterror« gesprochen werden, der in der Regel auf der
irrigen Annahme des Täters, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern, und der Missachtung des Willens des Opfers beruht.
Wenn der Täter merkt, dass sein Bemühen um Aufmerksamkeit erfolglos bleibt, kann seine Motivation in Hass, Rache oder Vergeltung umschlagen.
Die Bezeichnung »Liebeswahn« ist jedoch kein Synonym für Stalking, sondern lediglich der (nicht wissenschaftlich bezeichnete) Grund,
warum ein Teil der Täter handelt. Heute wird aber auch dann von Stalking gesprochen, wenn eine
solche Motivation des Täters, also ein enges Verhältnis zum Opfer herzustellen, nicht
vorliegt, sondern der Täter von vornherein keine Zuneigung (»Liebe«)
gegenüber dem Opfer empfindet -, sondern wenn er es ausschließlich, aus welchen Gründen
auch immer, drangsalieren will. Ein Motiv hierfür kann in Rachegelüsten des Täters für
vermeintlich erlittene Kränkungen oder Rechtsverletzungen liegen. Zu hartnäckigen Stalkern können auch sog. Querulanten werden,
die meistens schon bei Polizei und Justiz wegen ständiger Anzeigen aufgefallen sind.
Häufig sind dies Nachbarn, aber auch Ex-Partner, die mit ihrem Leben unzufrieden sind oder
sonst nicht zurechtkommen und ihren Ärger an Mitmenschen auslassen. Stalking muss als das gesehen werden, was es ist: ein höchst perfides Täterverhalten. Es kann ein Menschenleben zerstören dadurch,
dass das Opfer schlimmstenfalls zu Tode kommt oder dass es dauerhafte psychische (und mitunter auch physische) Schäden erleidet.
Die Tathandlungen sind vielgestaltig und daher kaum
vollständig zu benennen. Charakteristisch ist, dass sie eine gewisse Kontinuität und
Häufigkeit aufweisen. In manchen Fällen wird das Opfer über mehrere Monate oder gar
Jahre hinweg vom Täter behelligt. Ein Stalking-Fall dauert - statistisch gesehen - im
Durchschnitt ca. zwölf bis achtzehn Monate. Viele Fälle dauern jedoch weitaus länger - bis zu
mehreren Jahren. In ca. zwei Drittel aller Fälle kennen sich Opfer und Täter
aus einer früheren Beziehung (Ex-Lebenspartner und -Ehegatten) oder etwa von der Arbeit
(Ex-Arbeitskollegen) oder vom Sehen (bei Haus- oder Wohnnachbarn). In Fällen von sog. »Prominenten-Stalking«, d. h. wenn z. B.
Schauspieler, Moderatoren, Sportler, Popstars etc. von einem aufdringlichen Fan behelligt
werden, kennen sich die Parteien in der Regel nicht. Beispiele für Stalking-Handlungen: Die vorstehende Aufzählung können Sie beliebig fortsetzen.
Der Erfindungsreichtum von Stalkern kennt keine Grenzen. 3. Mögliche Täter-/Opfer-Kombinationen Die Mehrzahl der Täter sind Männer. Frauen sind somit Hauptbetroffene.
Verlässliche Zahlen sind nach wie vor kaum anzugeben. Die Praxis zeigt, dass es auch erstaunlich viele Fälle gibt, in denen Männer Opfer von Stalking-Handlungen sind (in meiner Kanzlei sind dies ca. 20-25 % der Fälle). Die Anzeigen betroffener Männer nehmen stark zu, da die Betroffenen erkennen, dass man sich keineswegs dafür schämen muss, als Mann das Opfer z. B. einer Stalkerin zu werden. Es gibt folgende Kombinationen: Im Gegensatz zu Mobbing, wo durchaus mehrere Täter
gegenüber einem Opfer agieren können, ist es bei Stalking umgekehrt: hier agiert grundsätzlich nur ein Täter,
der sich aber Dritter als Werkzeug bzw. Unterstützer bedienen kann. Freilich kann dieser nicht nur das eigentliche Opfer,
sondern auch Verwandte, Freunde und Bekannte des Opfers behelligen. In einem von mir betreuten Fall wurde ein gesamter Ortsteil terrorisiert. Stalker können aus allen gesellschaftlichen Schichten bzw. Milieus kommen,
ich kenne aus meiner forensischen Praxis stalkende Schüler, Studenten, Moderatoren, Polizisten,
Professoren, Ärzte, Richter (!), Rechtsanwälte, Rentner, aber auch Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfänger, um nur einige Beispiele zu nennen. 4. Gesetzliche Regelungen In mittlerweile vielen Ländern, so z. B. in allen US-amerikanischen Bundesstaaten,
in Kanada, allen australischen Bundesstaaten und Territorien, Großbritannien, Irland, Japan, Belgien, den Niederlanden, Deutschland (§ 238 StGB) und Österreich (§ § 107a StGB)
sind als Reaktion auf Stalking Gesetze geschaffen worden, die Straftatbestände gegen Stalking einführen. In der Schweiz gibt es einen solchen Straftatbestand noch nicht.
Manche Polizeiinspektionen in Deutschland haben
Fachkommissariate gebildet, bei denen teilweise sehr kompetente Ansprechpartner zu finden sind.
In Nordrhein-Westfalen hat die Polizei z. B. Opferschutz-Beauftragte benannt, die auch im Hinblick auf Stalking geschult werden.
Dagegen ist die noch immer vorhandene und verbreitete Unkenntnis auf deutschen Richterbänken - zuständig ist das Familiengericht - erschreckend. In Deutschland existiert seit 31. März 2007 ein separater Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB),
siehe unten. Weitere gegen Stalker anwendbare Straftatbestände sind z. B. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und § 4 GewSchG, um nur einige aufzuführen. Mit dem von der ehemaligen Bundesjustizministerin Herta
Däubler-Gmelin (SPD) forcierten, am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz, das
nicht nur zivilrechtliche Normen, sondern auch eine von mir initiierte
Strafvorschrift (§ 4 GewSchG) enthält, sind bislang nur richterrechtlich
getroffene Regelungen normiert worden. Grundlegende Verbesserungen schafft das GewSchG jedoch nicht
(auch im Rückblick). Das GewSchG ist im Hinblick auf Stalking nicht sehr effektiv, denn es ist nicht als Instrument gegen Stalking, sondern gegen häusliche Gewalt entworfen worden. Die in § 1 GewSchG enthaltenen Möglichkeiten für eine richterliche Anordnung müssen im Wege der Unterlassungsklage bzw. über einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Weiterhin schränkt der Katalog der richterlichen Maßnahmen
in § 1 die Kreativität der Richter - deren »Lust« auf Beschäftigung mit
Stalking-Fällen ist, wie die Praxis zeigt, ohnehin nicht besonders groß - arg ein, wobei er keineswegs
abschließend ist. Schließlich sind die im GewSchG vorgesehenen zeitlichen
Beschränkungen von richterlichen Anordnungen fehl am Platze, denn wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Beantragung einer einstweiligen Verfügung
nicht in Kontakt mit seinem Stalker kommen will, ist nicht anzunehmen, dass es z. B. nach
sechs Monaten oder in einem Jahr wieder mit ihm zusammenkommen will. Am meisten zu beklagen ist, dass es in Deutschland noch immer keine einheitliche Rechtsprechung in Stalking-Fällen
und zur Anwendung des nicht wirklich
effektiven Gewaltschutzgesetzes gibt. Das heißt, dass derselbe Fall von einem Gericht in Hamburg mit großer Wahrscheinlichkeit
anders entschieden würde als von einem in München, oder noch krasser: ein und dasselbe Gericht trifft bei zwei Antragstellern
(Mutter und Tochter) in ein und demselben Fall ohne Grund eine konträre Entscheidung (AG Buxtehude). Jeder Richter tut hierbei, was ihm beliebt. Dies steht ihm zwar aufgrund seiner Unabhängigkeit zu, solange er nicht die Grenze zur Rechtsbeugung überschreitet. Manchmal ist jedoch diese Schwelle fast erreicht. Eine Kölner Amtsrichterin entschied im November 2006 - fast fünf Jahre nach Inkrafttreten des GewSchG -, dass bei Belästigungen und Nachstellungen das GewSchG mangels Körperverletzung nicht anwendbar sei. Falscher geht's nicht. Oft gehörter Richterspruch: »In Ihrem Fall kann ich nichts tun, das ist Privatsache der Parteien« (z. B. AG Tostedt). Von »Rechtseinheitlichkeit« kann somit keine Rede sein. Und dies ist bedenklich. Weiterhin fehlt es nach wie vor an Regelungen für die Behandlung psychisch kranker Stalker.
Natürlich soll auch ihnen geholfen werden, kann es aber nicht. Die Länder-Gesetze zur vorbeugenden Unterbringung psychisch Kranker greifen in den meisten Stalking-Fällen nicht und die Normen der §§ 62 f. StGB kommen in der Praxis äußerst selten zur Anwendung, da deren Voraussetzungen häufig entweder tatsächlich nicht vorliegen oder aber nicht gesehen werden. Der sozial-psychiatrische Dienst bei den Gesundheitsämtern ist regelmäßig überfordert. Schon 1998 entwarf ich einen Straftatbestand gegen Stalking (»Beunruhigung«).
Diesen Entwurf publizierte ich 1999 in meiner Dissertation. Im Juni 2004 präsentierte das Hessische Justizministerium
einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Straftatbestandes § 241 a StGB (»Unzumutbares Nachstellen und Verfolgen«).
Auf den ersten Blick ist dies ein Fortschritt, doch in Wahrheit handelte es sich um nicht mehr als eine Mogelpackung.
Abgesehen vom haarsträubenden Wortlaut des Entwurfes, der einige grobe sprachliche und juristische Schnitzer enthielt,
war die Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (und auch das nur, wenn eine gerichtliche Schutzanordnung erwirkt
und dagegen verstoßen wurde) viel zu niedrig und wird einen beharrlichen Stalker nicht abschrecken.
Zum Vergleich: ein »einfacher« Diebstahl kann (theoretisch) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Zudem sollte § 241 a StGB (wie der nunmehrige § 238 StGB) ein Privatklagedelikt werden, was bedeutet,
dass die Staatsanwaltschaften regen Gebrauch von der Verweisung des Opfers auf den Privatklageweg machen werden
(dies kennt man von anderen Privatklagedelikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung oder Bedrohung).
Ein im November 2004 von Bayern in den Bundesrat eingebrachter Entwurf eines »Stalking-Bekämpfungsgesetzes«
war etwas durchdachter. Er sah einen Straftatbestand der »schwere Belästigung« (§ 238 StGB-E) vor, der Stalking mit Freiheitsstrafen
bis zu drei, in qualifizierten Fällen bis zu zehn Jahren sanktionieren sollte. Zudem sollte eine sog. »Deeskalationshaft« eingeführt werden.
Der Nachteil dieses Entwurfs war, dass der Straftatbestand überfrachtet war. Gleichwohl verabschiedete der Bundesrat am 18. März 2005
den bayerischen Entwurf an den Deutschen Bundestag. Am 15. April 2005 legte die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD)
nun endlich - offensichtlich in Zugzwang - auch einen Entwurf vor. Dieser sah einen Straftatbestand § 241 b (»Nachstellung«)
vor, der ähnlich dem Bundesratsentwurf war und ebenfalls als Privatklagedelikt ausgestaltet werden sollte.
Weiterhin wollte die Ministerin konsequenterweise die »Vollzugsdefizite« bei Polizei und Justiz beseitigen
und die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren ändern, zum Beispiel Sonderzuständigkeiten zur Bearbeitung
von Stalking-Fällen einführen. Bei der ersten Lesung eines entsprechenden Gesetzentwurfs am 11. Mai 2006 sprach sich
der Deutsche Bundestag für die Schaffung eines Straftatbestandes der (»Schweren Belästigung«, § 238 StGB) aus.
Am 30. November 2006 beschloss der Deutsche Bundestag den neuen Straftatbestand der »Nachstellung« (§ 238 StGB).
Am 16. Februar 2007 billigte der Bundesrat diesen Gesetzentwurf. Der Bundespräsident unterzeichnete
schließlich am 22. März 2007 das »Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen«. Der neue Straftatbestand § 238 StGB
war schließlich am 31. März 2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 354), was für viele Stalking-Opfer,
die gegen ihre Stalker bislang strafrechtlich nichts ausrichten konnten, mit großen Hoffnungen verbunden war,
die zum Teil enttäuscht wurden. Am 1. September 2009 war das sog. FamFG in Kraft getreten,
welches weitere für Opfer ungünstige Regelungen (z. B. die gerichtliche Zuständigkeit betreffend) enthält.
Dieses Gesetz ist das Ergebnis einer verfehlten Rechtspolitik und wird in der Praxis nicht nur den Betroffenen,
sondern gerade auch den Gerichten viel Ärger bereiten. Einen weiteren Rückschlag für die Opferrechte bedeutet die Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 7. April 2011. In zwei Entschädigungsverfahren nach § 1 OEG habe ich bis
zur Ebene der Landessozialgerichte für Betroffene erreicht, dass sie eine Rente erhalten.
Die Sozial- und Landessozialgerichte sind meiner Argumentation gefolgt, dass ein psychisch vermittelter
Angriff stets einem tätlichen Angriff gleichzusetzen ist (z. B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).
Dies sieht das BSG anders - nach meiner Auffassung legt es den Tatbestand des § 1 OEG zu eng aus.
Auf jeden Fall ist der Gesetzgeber nun in der Pflicht, endlich eine längst überfällige Neufassung
(Erweiterung) des § 1 OEG in die Wege zu leiten. Am 13. Juli 2016 brachte die deutsche Bundesregierung einen Entwurf
zu einer ersten Neufassung des Straftatbestandes der Nachstellung auf den Weg. Dieser sah u. a. vor,
die Strafbarkeitsschwelle herabzusenken, indem es künftig ausreichen sollte, dass die Tathandlung geeignet ist,
die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinrächtigen, sie muss nicht mehr den tatbestandlichen
Erfolg wirklich auch herbeiführen. Die Neufassung des § 238 StGB aufgrund des »Gesetzes zur Verbesserung des
Schutzes gegen Nachstellungen« vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) war am 10. März 2017
in Kraft getreten.
Durch die Novellierung des § 238 Abs. 1 StGB wurde die für Opfer lästige Beweisführung, dass sie durch
das Stalking tatsächlich auch "schwerwiegend beeinträchtigt" sind, überflüssig.
Dies ist in der Tat ein Vorteil für die Betroffenen. Seitdem ist der neugefasste Paragraph 238
kein Privatklagedelikt mehr, was heißt, dass die Staatsanwaltschaften das Opfer nicht mehr auf den Privatklageweg verweisen
dürfen und in jedem Falle ermitteln müssen. Ein neuer § 214 a FamFG soll es Opfern ermöglichen, auch einen Vergleich
mit dem Täter schließen zu können, ohne dass die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG entfällt. Bislang war es so, dass nach
einem Vergleichsabschluss eine Strafbarkeit des Täters nach § 4 GewSchG, wenn er gegen die vergleichsweise
getroffenen Regelungen verstoßen hatte, nicht mehr möglich war. Doch diese Regelung erwies sich
als Augenwischerei, denn der Vergleich muss vom Gericht bestätigt werden. Eine Bestätigung ist aber
nur dann möglich, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind.
Außerdem müssen die Regelungen des Vergleiches ebenso (auf 6 Monate) befristet sein (zum Vergleich: eigentlich hat ein Vergleich als Vollstreckungstitel eine Gültigkeit von 30 Jahren). Wenn das Opfer also
anstelle des Vergleichs auch eine einstweilige Anordnung erhalten kann, fragt sich, warum es
einen Vergleich abschließen soll, der letztlich dem Täter nützt, nicht nur hinsichtlich
der Anwalts- und Gerichtskosten. Von einem Vergleichsabschluss kann ich daher nur dringend abraten. Seit dem 1. Oktober 2021 ist eine (zweite) neue Fassung des § 238 StGB in Kraft (BGBl. I S. 3513). Der Straftatbestand ist um einige Handlungsweisen
und um Regelbeispiele erweitert - nach meiner Auffassung unnötig dadurch überfrachtet - worden. Das Strafantragserfordernis (früherer Absatz 4) ist,
obwohl es noch im Entwurf zur Neufassung vorgesehen war, stillschweigend weggefallen. Der Stalker muss nun nicht mehr "beharrlich",
sondern lediglich "wiederholt" handeln - nach meinem Verständnis ist dieses Erfordernis
bereits nach der zweiten Handlung erfüllt, es bedarf also keiner verschiedenen,
sich über einen gewissen Zeitraum erstreckenden Handlungsweisen mehr. Dies geht sehr weit und ist - wenngleich zu begrüßen -
verfassungsrechtlich durchaus bedenklich. § 4 GewSchG wurde ebenfalls neu formuliert und
die Strafandrohung von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Ob die neuen Gesetzesfassungen in der Praxis der Strafverfolgung
Verbesserungen für Stalking-Opfer mit sich bringen wird, muss sich erst erweisen. Festzustellen ist aber, dass die neuen Gestzestexte
bei der Justiz noch nicht durchgängig bekannt zu sein scheinen. So hat das AG (Berlin-)Pankow - Familiengericht -
in seinem Beschluss vom 11. November 2021 in einer Gewaltschutzsache noch immer auf die Strafandrohung in § 4 GewSchG a. F.
von einem Jahr Freiheitsstrafe hingewiesen. Völlig außer acht gelassen wurde bislang, dass Täter, die schuldunfähig oder vermindert
schuldfähig sind (§§ 20 f. StGB), nicht bestraft werden können. Sie können ihr schädliches Verhalten in aller Regel fortsetzen,
sofern keine Unterbringung angeordnet wird. Die Beseitigung von Vollzugsdefiziten ist nach wie vor dringend nötig, insbesondere bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften, bei denen, so scheint es, wenig Interesse (oder Kapazität) vorhanden ist, Stalking-Fälle adäquat zu behandeln. 5. Einige Hinweise zum Schutz vor Stalkern Seien Sie sich bitte dessen bewusst, dass
diese Seite nicht nur von Opfern, sondern auch von Tätern aufgerufen und gelesen wird!
Daher werde ich hier nur einige Schutzmaßnahmen aufführen, um den Tätern letztlich
nicht noch Tipps zu geben. 6. Buchempfehlungen 7. Aufsätze von RA Dr. v. Pechstaedt zum Thema Stalking
8. Kino- und Fernsehfilme zum Thema Stalking (Auswahl) 9. Kontakt Sie können sich gerne an mich wenden, möglicherweise kann
ich Ihnen in Ihrem Fall helfen. Ich betreue Mandanten in ganz Deutschland und bin in Zivilsachen bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
vertretungsbefugt, in Strafsachen auch vor dem Bundesgerichtshof, es spielt also keine Rolle, ob Sie in Berlin, Hamburg,
Köln oder etwa München wohnen. Freilich kann ich nicht jeden Fall übernehmen, da ich mehr Anfragen erhalte, als ich zu bearbeiten vermag.
Bitte beachten Sie, dass ich ausschließlich Opfer von Stalking vertrete, nicht Stalker. Ich weise darauf hin,
dass meine Tätigkeit - zumal als spezialisierter Rechtsanwalt mit Fachanwaltsausbildung für das Gebiet des Strafrechts -
nicht unentgeltlich erfolgen kann. Grundsätzlich vereinbare ich mit Mandanten eine Vergütung,
auch für Erstberatungen. Noch eine Bitte an Journalisten (und sonstige Interessierte):
Wenn Sie Auszüge aus dem obigen Text übernehmen, dann seien Sie bitte so fair, auf Ihre Quelle hinzuweisen.
Die Verwendung von Textteilen bedarf in jedem Falle unserer Einwilligung. Beachten Sie bitte auch, dass wir
über keinen der von uns bearbeiteten Stalking-Fälle Auskunft geben und ebensowenig Fälle oder Opfer an Medien vermitteln. Da ich aus Zeitgründen nicht jede der vielen E-Mails,
die mich in Sachen Stalking erreichen, beantworten kann, danke ich an dieser Stelle all denjenigen, die mich mit freundlichem Zuspruch unterstützen und mir mit Dankesschreiben Mut machen, meine manchmal durchaus nervenaufreibende Tätigkeit für von Stalking Betroffene ohne Einschränkung fortzusetzen. Jedes wichtigen und dringenden Falles nehme ich mich sofort an, aber ich bitte Sie eindringlich: melden Sie sich nur dann, wenn Sie auch wirklich von mir vertreten oder beraten werden wollen. Für »bloße« Tipps, Auskünfte oder Empfehlungen fehlt es mir an Zeit. RA Dr. Volkmar v. Pechstaedt © 1999-2021 by RA Dr. v. Pechstaedt
Dr. v. Pechstaedt & Coll.
1. Was bedeutet »Stalking«?
E-Mail: kanzlei [at] vonpechstaedt . de
Telefon: (0171) 48835-11 (Bitte rufen Sie nur wochentags zwischen 10.30 Uhr und 18.00 Uhr an. In Notfällen können Sie ausnahmsweise auch außerhalb dieser Zeiten anrufen.)