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Telefaxwerbung Von DR. VOLKMAR
VON PECHSTAEDT, RECHTSANWALT Wir haben einige Prozesse gegen Telefaxwerber geführt und stets obsiegt.
Einige neue Entscheidungen werden wir demnächst auf dieser Seite vorstellen. Zwei
wichtige Themen sind in diesem Zusammenhang die Frage der Beweisbarkeit der
Zusendung gerade durch denjenigen, dessen Produkte beworben werden (oft wird der
Absender verschleiert, indem keine Kennung im Absenderfaxgerät eingegeben ist und
behauptet, das in Rede stehende Werbefax sei durch einen u. U. böswilligen Dritten
zugesandt worden, aber »keinesfalls« durch den Werbenden) sowie die Frage der Höhe
der Festsetzung des Streitwertes in solchen Rechtsstreitigkeiten. I. Beweisbarkeit der Zusendung Exemplarisch sollen der nachfolgend geschilderte Sachverhalt
sowie zwei in diesem Rechtsstreit ergangene Urteile die Problematik aufzeigen. Landgericht Kassel, Urteil vom 16.06.2003 - S 40/03
-, rechtskräftig Sachverhalt: Die Beklagten, die W. GmbH, hatte der Klägerin, dem
Omnibusunternehmen R. e. K., im Juli 2002 ein typisches Werbefax mit Firmen-, Adress- und
Telefon- sowie Telefaxnummernangabe der Bekl. zugesandt, auf dem sie verschiedene
Bohrmaschinen anbot. Dieses Fax trug keine Absenderkennung, so dass auf dem
Empfangs-Journal der Klägerin die Absendernummer nicht erkennbar war. R. ließ die W. und
deren Geschäftsführer anwaltlich abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Da hierauf
keine Reaktion erfolgte, erhob R. beim AG Kassel Klage auf Unterlassung (Streitwert:
1.500,00 EUR). Die Bekl. verteidigten sich hiergegen vor allem mit den (absurden)
Argumenten, dass Das AG Kassel verurteilte die Bekl. zur Unterlassung. Das LG
Kassel wies die Berufung der Bekl. zurück. II. Höhe des Streitwertes Der Streitwert wird von den Gerichten in Telefaxwerbefällen
häufig viel zu niedrig angesetzt oder der von uns angegebene wird - nach unserer
Auffassung willkürlich - herabgesetzt. Als üblich hat sich für die Zusendung eines
Werbefaxes ein Streitwert in Höhe von 1.500,00
EUR herauskristallisiert, obwohl man, wie in anderen unlauteren Wettbewerbs, einen
deutlich höheren Streitwert ansetzen müsste, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen.
Gegen die Herabsetzung des Streitwertes von 1.500,00 EUR auf beispielsweise 500,00 EUR,
weil die Beklagten 'nur ein Werbefax' zugesandt hätten, haben wir mehrfach
Streitwertbeschwerde erhoben. Hier ein Auszug aus unserer Beschwerdeschrift: »[...] Es darf nicht verkannt werden, dass der Beklagte
sich bewusst gegen die Rechtsordnung stellte, indem er sich unlauterer und
wettbewerbswidriger Werbung bediente. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine
gerichtliche Missbilligung erforderlich ist, um Nachahmer abzuschrecken, selbst wenn die
Beeinträchtigung sich in Grenzen hält, weil 'nur ein Telefax' zugesandt worden ist (z.
B. BGH, Urt. v. 25.10.1995, NJW 1996, 660). Die Klägerin bekommt pro Tag jedoch nicht nur
ein Werbefax zugesandt, sondern gleich mehrere. Von Missbilligung kann jedoch keine Rede
sein, wenn das Gericht meint, mit dem festgesetzten Streitwert in Höhe von 500,00 EUR zu
zeigen, wie wenig Wert es dem Verhalten des Beklagten beimisst. Das Amtsgericht Göttingen hat in einem völlig
vergleichbaren Fall, bei dem der Beklagte auch 'nur ein Telefax' zugesandt hatte, einen
Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt (AG Göttingen, Beschluss v. 11.07.2002, - 25 C
259/01 (B) -). Das Amtsgericht Kassel hat selbst in zwei absolut vergleichbaren Fällen
(Beschluss vom 06.08.2002 - 420 C 4087/02; Beschluss vom 09.01.2003 - 434 C 5332/02) den
Streitwert auf 1.500,00 EUR festgesetzt. In beiden Fällen war auch jeweils 'nur ein
Telefax' gesandt worden. Von Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann hier somit nicht mehr
gesprochen werden. Das Gericht sollte in Erwägung ziehen, welchen Grad der
Beeinträchtigung es annehmen würde, wenn es selbst jeden Tag mehrere Werbefaxschreiben
erhielte [...]« III. Kontakt bei Fragen zur Abmahnung und
Klageerhebung in Telefaxwerbefällen Rechtsanwalt Dr. Volkmar v. Pechstaedt Abschließend noch eine Bitte an Journalisten: Wenn Sie
Auszüge aus dem obigen Text übernehmen, dann seien Sie bitte so fair, wenigstens auf
Ihre Quelle hinzuweisen. © 1999-2003 by RA Dr.
v. Pechstaedt
Dr. v. Pechstaedt & Coll.
Unverlangte Telefaxwerbung ist nicht nur nervig,
sondern regelrecht ärgerlich, weil die Werbefaxe - häufig mit einigem Aufwand -
aussortiert werden müssen und weil Ressourcen des Empfängers der Werbebotschaft (z. B.
Papier, Toner des Telefaxgerätes) in Anspruch genommen werden, ohne dass dieser davon
einen Nutzen hat. Die unverlangte Zusendung eines Werbefaxes wird von der Rechtsprechung
zu Recht als wettbewerbswidrig und als unerlaubte Handlung angesehen.
Vorinstanz: Amtsgericht Kassel, Urteil vom 17.12.2002 - 434 C
5332/03 -, rechtskräftig
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