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Dr. v. Pechstaedt  & Coll.

Telefaxwerbung

Von DR. VOLKMAR VON PECHSTAEDT, RECHTSANWALT

Unverlangte Telefaxwerbung ist nicht nur nervig, sondern regelrecht ärgerlich, weil die Werbefaxe - häufig mit einigem Aufwand - aussortiert werden müssen und weil Ressourcen des Empfängers der Werbebotschaft (z. B. Papier, Toner des Telefaxgerätes) in Anspruch genommen werden, ohne dass dieser davon einen Nutzen hat. Die unverlangte Zusendung eines Werbefaxes wird von der Rechtsprechung zu Recht als wettbewerbswidrig und als unerlaubte Handlung angesehen.

Wir haben einige Prozesse gegen Telefaxwerber geführt und stets obsiegt. Einige neue Entscheidungen werden wir demnächst auf dieser Seite vorstellen. Zwei wichtige Themen sind in diesem Zusammenhang die Frage der Beweisbarkeit der Zusendung gerade durch denjenigen, dessen Produkte beworben werden (oft wird der Absender verschleiert, indem keine Kennung im Absenderfaxgerät eingegeben ist und behauptet, das in Rede stehende Werbefax sei durch einen u. U. böswilligen Dritten zugesandt worden, aber »keinesfalls« durch den Werbenden) sowie die Frage der Höhe der Festsetzung des Streitwertes in solchen Rechtsstreitigkeiten.

I. Beweisbarkeit der Zusendung

Exemplarisch sollen der nachfolgend geschilderte Sachverhalt sowie zwei in diesem Rechtsstreit ergangene Urteile die Problematik aufzeigen.

Landgericht Kassel, Urteil vom 16.06.2003 - S 40/03 -, rechtskräftig
Vorinstanz: Amtsgericht Kassel, Urteil vom 17.12.2002 - 434 C 5332/03 -, rechtskräftig

Sachverhalt:

Die Beklagten, die W. GmbH, hatte der Klägerin, dem Omnibusunternehmen R. e. K., im Juli 2002 ein typisches Werbefax mit Firmen-, Adress- und Telefon- sowie Telefaxnummernangabe der Bekl. zugesandt, auf dem sie verschiedene Bohrmaschinen anbot. Dieses Fax trug keine Absenderkennung, so dass auf dem Empfangs-Journal der Klägerin die Absendernummer nicht erkennbar war. R. ließ die W. und deren Geschäftsführer anwaltlich abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, erhob R. beim AG Kassel Klage auf Unterlassung (Streitwert: 1.500,00 EUR). Die Bekl. verteidigten sich hiergegen vor allem mit den (absurden) Argumenten, dass

  • das in Rede stehende Werbefax nicht per Telefax versandt worden sei, sondern per Post, es trage nämlich keine Absenderkennung (Datum, Uhrzeit, Fax-Nummer, Firmenkürzel des Absenders), die Bekl. würden Faxschreiben stets nur mit Fax-Kennung versenden
  • die Möglichkeit bestehe, das Werbefax sei der Kl. von einem Dritten zugeleitet worden, oder durch die Kl. selbst in Auftrag gegeben worden, um die Bekl. vielleicht sogar zu schädigen
  • die Möglichkeit bestehe, dass ein Geschäftspartner der Kl. dieser die Werbung zugesandt hätte in dem Glauben, sie könne für die Kl. interessant sein.

Das AG Kassel verurteilte die Bekl. zur Unterlassung. Das LG Kassel wies die Berufung der Bekl. zurück.

II. Höhe des Streitwertes

Der Streitwert wird von den Gerichten in Telefaxwerbefällen häufig viel zu niedrig angesetzt oder der von uns angegebene wird - nach unserer Auffassung willkürlich - herabgesetzt. Als üblich hat sich für die Zusendung eines Werbefaxes ein Streitwert in Höhe von 1.500,00 EUR herauskristallisiert, obwohl man, wie in anderen unlauteren Wettbewerbs, einen deutlich höheren Streitwert ansetzen müsste, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen. Gegen die Herabsetzung des Streitwertes von 1.500,00 EUR auf beispielsweise 500,00 EUR, weil die Beklagten 'nur ein Werbefax' zugesandt hätten, haben wir mehrfach Streitwertbeschwerde erhoben. Hier ein Auszug aus unserer Beschwerdeschrift:

»[...] Es darf nicht verkannt werden, dass der Beklagte sich bewusst gegen die Rechtsordnung stellte, indem er sich unlauterer und wettbewerbswidriger Werbung bediente. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Missbilligung erforderlich ist, um Nachahmer abzuschrecken, selbst wenn die Beeinträchtigung sich in Grenzen hält, weil 'nur ein Telefax' zugesandt worden ist (z. B. BGH, Urt. v. 25.10.1995, NJW 1996, 660). Die Klägerin bekommt pro Tag jedoch nicht nur ein Werbefax zugesandt, sondern gleich mehrere. Von Missbilligung kann jedoch keine Rede sein, wenn das Gericht meint, mit dem festgesetzten Streitwert in Höhe von 500,00 EUR zu zeigen, wie wenig Wert es dem Verhalten des Beklagten beimisst.

Das Amtsgericht Göttingen hat in einem völlig vergleichbaren Fall, bei dem der Beklagte auch 'nur ein Telefax' zugesandt hatte, einen Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt (AG Göttingen, Beschluss v. 11.07.2002, - 25 C 259/01 (B) -). Das Amtsgericht Kassel hat selbst in zwei absolut vergleichbaren Fällen (Beschluss vom 06.08.2002 - 420 C 4087/02; Beschluss vom 09.01.2003 - 434 C 5332/02) den Streitwert auf 1.500,00 EUR festgesetzt. In beiden Fällen war auch jeweils 'nur ein Telefax' gesandt worden. Von Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann hier somit nicht mehr gesprochen werden. Das Gericht sollte in Erwägung ziehen, welchen Grad der Beeinträchtigung es annehmen würde, wenn es selbst jeden Tag mehrere Werbefaxschreiben erhielte [...]«

III. Kontakt bei Fragen zur Abmahnung und Klageerhebung in Telefaxwerbefällen

Rechtsanwalt Dr. Volkmar v. Pechstaedt
kanzlei@pechstaedt.de
Telefon: (0171) 48835-11

Abschließend noch eine Bitte an Journalisten: Wenn Sie Auszüge aus dem obigen Text übernehmen, dann seien Sie bitte so fair, wenigstens auf Ihre Quelle hinzuweisen.

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